Tarifrecht

Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern. Im Tarifvertrag werden Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festgesetzt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet (§§ 1, 2 Tarifvertragsgesetz; TVG).

Ein Tarifvertrag ist unter drei Möglichkeiten auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden:

  • Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Absatz 1 TVG). Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 TVG)
  • Ist also eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft und sein Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes, findet der Tarifvertrag unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
  • Im Arbeitsvertrag kann die Anwendung von bestimmten Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis vereinbart werden.
  • Außerdem kann ein Tarifvertrag unter den Voraussetzungen des § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

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