Eigentumsübertragung

Welche Möglichkeiten der Eigentumsübertragung gibt es?

 

Bei beweglichen Sachen (z. B. Konsum- und Investitionsgüter)

  • Einigung und Übergabe: Zuerst findet eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums (im Rahmen des SOG: Erfüllungsgeschäftes) statt. Dann kommt es anschließend zur eigentlichen Übergabe der Sache. Beispiel: Der Verkäufer einer Digitalkamera übergibt die gekaufte Kamera an den Käufer. Beide sind sich einig, dass das Eigentum übertragen wird.

  • Einigung: Der Käufer der Sache ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung zum Eigentümer. Beispiel: Nach Abschluss eines Kaufvertrages wird der Käufer nun Eigentümer des vorher gemieteten Computers, der sich in seinem Besitz befindet. Eine Übergabe ist also nicht mehr erforderlich.

  • Besitzkonstitut: Hier findet ausschließlich eine Einigung über die Eigentumsübertragung statt. Der Verkäufer bleibt weiterhin Besitzer. Beispiel: Ein Käufer erwirbt mehrere Aktien von seiner Hausbank, belässt die Wertpapiere allerdings weiterhin im Depot seiner Bank.

  • Abtretung des Herausgabeanspruchs: Hier kommt es zu einer Einigung über die Eigentumsübertragung und Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache, wenn sich der Gegenstand bei einem Dritten befindet. Beispiel: Ein Verkäufer überträgt das Eigentum an einer Bierzapfanlage durch die Vereinbarung, dass der Käufer gegenüber dem Freund des Verkäufers, dem er momentan die Zapfanlage geliehen hat, einen Herausgabeanspruch hat.

 

Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücke und Gebäude)

  • Auflassung (= Einigung) und Eintragung in das Grundbuch: Die Eintragung erfolgt, wenn die Auflassung nachgewiesen, die Eintragung beantragt und bewilligt wurde und die Bestätigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt.

 

Bei Rechten (z. B. Forderungen)

  • Einigung über die Übertragung des Eigentums und Abtretung. Beispiel: Ein Händler tritt seine Forderung an einen Kunden an seinen Lieferanten ab.

 

Gutgläubiger Erwerb:

  • Gutgläubiger Erwerb liegt vor, wenn der Verkäufer für den Eigentümer gehalten werden durfte.

  • Der gutgläubige Eigentumserwerb ist jedoch nicht möglich bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere).

 

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