Eigentum / Besitz

  • Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über bewegliche und unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude, Konsumgüter) oder ein Recht (z. B. Forderung, Patent). Beispiel: Der Vermieter ist Eigentümer des Mietobjektes.

  • Jeder Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren. Allerdings darf er nicht Rechte Dritter verletzen (ein Vermieter kann beispielsweise nicht so ohne weiteres seinen Mieter „auf die Straße setzen“; er muss gewisse Mieterrechte wahren).

  • Im Gegensatz hierzu ist Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache oder ein Recht. Beispiel: Der Mieter ist Besitzer des Mietobjekts.

  • Der Besitzer kann mit der Sache nur innerhalb von speziell – mit dem Eigentümer der Sache – getroffenen Vereinbarungen verfahren.

  • Oftmals ist eine Person zugleich Eigentümer und Besitzer, weil derjenige, dem etwas „gehört“, die Sache auch besitzt (z. B. Auto, das man „bar“ gekauft hat)

  • In vielen Fällen sind Besitzer und Eigentümer jedoch zwei Personen (z. B. Auto, das man geleast hat).

 

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Eigentumsübertragung

Welche Möglichkeiten der Eigentumsübertragung gibt es?

 

Bei beweglichen Sachen (z. B. Konsum- und Investitionsgüter)

  • Einigung und Übergabe: Zuerst findet eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums (im Rahmen des SOG: Erfüllungsgeschäftes) statt. Dann kommt es anschließend zur eigentlichen Übergabe der Sache. Beispiel: Der Verkäufer einer Digitalkamera übergibt die gekaufte Kamera an den Käufer. Beide sind sich einig, dass das Eigentum übertragen wird.

  • Einigung: Der Käufer der Sache ist bereits Besitzer und wird durch die Einigung zum Eigentümer. Beispiel: Nach Abschluss eines Kaufvertrages wird der Käufer nun Eigentümer des vorher gemieteten Computers, der sich in seinem Besitz befindet. Eine Übergabe ist also nicht mehr erforderlich.

  • Besitzkonstitut: Hier findet ausschließlich eine Einigung über die Eigentumsübertragung statt. Der Verkäufer bleibt weiterhin Besitzer. Beispiel: Ein Käufer erwirbt mehrere Aktien von seiner Hausbank, belässt die Wertpapiere allerdings weiterhin im Depot seiner Bank.

  • Abtretung des Herausgabeanspruchs: Hier kommt es zu einer Einigung über die Eigentumsübertragung und Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache, wenn sich der Gegenstand bei einem Dritten befindet. Beispiel: Ein Verkäufer überträgt das Eigentum an einer Bierzapfanlage durch die Vereinbarung, dass der Käufer gegenüber dem Freund des Verkäufers, dem er momentan die Zapfanlage geliehen hat, einen Herausgabeanspruch hat.

 

Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücke und Gebäude)

  • Auflassung (= Einigung) und Eintragung in das Grundbuch: Die Eintragung erfolgt, wenn die Auflassung nachgewiesen, die Eintragung beantragt und bewilligt wurde und die Bestätigung über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt.

 

Bei Rechten (z. B. Forderungen)

  • Einigung über die Übertragung des Eigentums und Abtretung. Beispiel: Ein Händler tritt seine Forderung an einen Kunden an seinen Lieferanten ab.

 

Gutgläubiger Erwerb:

  • Gutgläubiger Erwerb liegt vor, wenn der Verkäufer für den Eigentümer gehalten werden durfte.

  • Der gutgläubige Eigentumserwerb ist jedoch nicht möglich bei gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen (Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere).

 

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Rechtsgeschäft

 

  • Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen.

  • Rechtsgeschäfte bestehen aus sog. Willenserklärungen der handelnden Personen.

  • Unter einer Willenserklärung versteht man eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgebende Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will.

  • Unterschieden wird zwischen einseitigen und zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften.

  • Einseitige Rechtsgeschäfte gestalten eine Rechtsfolge durch die Willenserklärung einer einzelnen Person.

    • Man unterscheidet zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften.

    • Nicht empangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind bereits bei der Abgabe der Willenserklärung gültig (z. B. Testament oder auch eine Auslobung („Wer meinen Wellensittich findet, erhält 100 €").

    • Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte hingegen sind dadurch charakterisiert, dass ein Rechtsgeschäft erst bei Abgabe und Zugang der Willenserklärung gültig ist (z. B. Kündigung).

  • Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte werden nur durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen sämtlicher Beteiligten rechtswirksam („Antrag und Annahme“).

  • Beispiele für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Kaufvertrag oder der Gesellschaftsvertrag.

 

 

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Unternehmensformen

Begriffe:

Einzelunternehmen =

Gründung / Startkapital  (G/S): Allein durch Einzelunternehmer / kein Mindestkapital

Haftung (H): Allein und vollkommen unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen

Geschäftsführung (GF): Der Einzelunternehmer trifft alle Entscheidunge

Gewinn / Verlust (GV): Der Einzelunternehmer erhält den Gewinn und trägt den Verlust allein

Genossenschaften

G/S: Mindestens 7 Mitglieder

H: Beschränkt auf Genossenschaftsvermögen

GF: Vorstand von Generalversammlung gewählt; Aufsichtsrat

GV: Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen

OHG

G/S: Mindestens 2 Personen / kein Mindestkapital

H: Jeder Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen

GF: Jeder Gesellschafter ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet

GV: Gewinn: 4 Prozent seiner Kapitaleinlage als Verzinsung, der Rest nach Köpfen Verlust: Aufteilung nach Köpfen

GbR

G/S: Mindestens 2 Gesellschafter/ kein Mindestkapital

H: Gesamtschuldnerisch (im

Außenverhältnis haftet der einzelne

Gesellschafter zunächst

unbeschränkt mit Privatvermögen)

GF:

Gemeinsame Geschäftsführung

der Gesellschafter

GV:

Gewinn und Verlust: gesetzliche

Regelung nach Köpfen, kann aber frei

gewählt werden

KG

G/S:

Mindestens 1 vollhaftender

Komplementär und

mindestens 1 teilhabender

Gesellschafter

(Kommanditist)

H:

Komplementär: unbeschränkt mit

Geschäfts- und Privatvermögen,

Kommanditist: mit seiner Einlage

GF:

Komplementär;

Kontrollrecht für Kommanditisten

GV:

Gewinn: 4 Prozent des Kapitals für

jeden Gesellschafter, der Rest nach

Risikoanteilen

Verlust: nach Vertrag oder

angemessenen Anteilen

 

Stille Gesellschaft

G/S:  Einlage an Unternehmen (finanziell oder als Arbeitsleistung

H: Beschränkt auf Einlage

GF: Keinen Anspruch

GV: Gewinnbeteiligung gemäß der Einlage Verlust: bis zur Höhe seiner Einlage

 

Aktiengesellschaften

G/S:

Mindestens 1 Person /

mindestens 50.000 Euro

Grundkapital, zerlegt in

Aktien

H:

Beschränkt auf das

Gesellschaftsvermögen, keine

persönliche Haftung der Aktionäre

GF:

Vorstand, von Gesellschaft

bestellt und kontrolliert;

Aktionäre in Hauptversammlung

bestellen Aufsichtsrat

GV:

Gewinn: Dividende an Aktionäre,

Erhöhung der Rücklagen

Verlust: wird aus Rücklagen gedeckt

 

GmbH

G/S: Mindestens 1 Person /

mindestens 25.000 Euro

Stammeinlagen

H:

Beschränkt auf das

Gesellschaftsvermögen / Haftung

nur mit den Stammeinlagen

GF:

Geschäftsführer, von der

Gesellschafterversammlung

bestellt

GV:

Gewinn: Beteiligung nach

Geschäftsanteilen

Verlust: keine Gewinnausschüttung,

 

Quelle: http://www.wirtschaftundschule.de/fileadmin/user_upload/unterrichtsmaterialien/unternehmen_und_markt/Unterrichtseinheit_Die_Unternehmensformen.pdf

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Einzelunternehmen

  • Einzelunternehmen werden von einer einzelnen (natürlichen) Person betrieben.
  • Einzelunternehmer tragen sämtliche Rechte und Pflichten alleine und haften unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten (Schulden) des Unternehmens (mit Geschäfts- und Privatvermögen).
  • Der Einzelunternehmer ist Geschäftsführer und übernimmt somit die alleinige Leitung und Vertretung.
  • Jedes Einzelunternehmen entsteht bereits durch die Eröffnung eines Geschäfts (schnelle und leichte Gründung; Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. eine Steuernummer beim Finanzamt reichen prinzipiell schon aus).
  • Als Einzelunternehmer können Sie als Kleingewerbetreibender anfangen und sind somit nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Auch gibt es keine Eintragung ins Handelsregister.
  • Allerdings kann sich ein Kleingewerbetreibender (freiwillig) ins Handelsregister eintragen lassen (Imagegründe).
  • Sobald das Unternehmen aber eine gewisse Größe erreicht hat (Umsatz > 500.000 € oder Gewinn > 50.000 €), ist eine Eintragung ins Handelsregister verpflichtend.
  • Sämtliche eingetragenen Einzelunternehmer müssen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder eine Abkürzung (e.K., e. Kfm., e. Kffr.) im Firmennamen führen.
  • Die Kreditfähigkeit eines Einzelunternehmers ist sehr begrenzt, da die Haftung nur im Rahmen des eigenen Vermögens möglich ist.
  • Dem Einzelunternehmer braucht sich aber auch seinen Gewinn mit Niemandem teilen.
  • Eine Expansion ist zumeist nur durch eine Umwandlung in eine Personengesellschaft möglich.

Vorteile:

  • einfache und preiswerte Art der Unternehmensgründung
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • breiter Entscheidungsspielraum und volle Kontrolle über das Unternehmen


Nachteile:

  • unbeschränkte und persönliche Haftung
  • geringe Bonität
  • Erfolg ist von einer Person abhängig
  •  
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Juristische Personen und Gesellschaftsformen

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen im Allgemeinen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten (wie natürliche Personen) und können im eigenen Namen klagen und verklagt werden (sie sind also rechtsfähig). Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher (z.B. Verein, Kapitalgesellschaften) als auch öffentlich-rechtlicher Form.

Man unterscheidet üblicherweise folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:

  • Körperschaften,
  • Anstalten und
  • Stiftungen.

Eine Körperschaft ist ein Verband, der öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt. Sie ist mitgliedschaftlich organisiert und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Die Mitglieder treffen Grundentscheidungen für die Körperschaft.

Beispiele:
Staat, Gemeinden, Kreise, aber auch Ortskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern und Hochschulen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen verschiedene Vorrechte. Die Bediensteten der Körperschaften öffentlichen Rechts sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Anmerkung: Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im privaten Recht gibt es Körperschaften. Beispiele hierfür sind rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).

Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt bestimmte öffentliche Aufgaben. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. Im Klartext: Anstalten nehmen keine Mitglieder auf, sondern bieten lediglich „Benutzungsmöglichkeiten“.

Beispiele:

  • Deutsche Bundesbank
  • Rundfunkanstalten
  • kommunale Sparkassen

Anmerkung: Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch juristische Personen. Nicht rechtsfähige Anstalten sind nur aus organisatorischer, aber nicht aus rechtlicher Sicht selbständig. Beispiele für nicht rechtsfähige Anstalten sind Schulen und Badeanstalten.

Stiftungen sind mit einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtungen, die zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks dienen (z. B. Bildung, Altenhilfe, Entwicklungshilfe). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet und verfolgen einen gemeinnützigen Zweck. Stiftungen verfügen ebenfalls über keine mitgliedschaftliche Struktur.

Anmerkung: Stiftungen des Privatrechts brauchen – im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts – nicht unbedingt einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Nähere Infos gibt es unter http://www.stiftungen.org (Homepage des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen).

 

 

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Merkmale von Kapitalgesellschaften

  • Bei Kapitalgesellschaften steht eher eine reine Kapitalbeteiligung und nicht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund.
  • Kapitalgesellschaften sind sog. juristische Personen bzw. Körperschaften des privaten Rechts.
  • Kapitalgesellschaften müssen auch selbst Steuern zahlen (Körperschaftssteuer).
  • Da eine juristische Person nicht von sich aus „aktiv“ werden kann, benötigt jede Kapitalgesellschaft natürliche Personen, die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen (die sog. Organe).
  • Die Anteile der Gesellschafter sind übertragbar, ohne dass der Fortbestand der Kapitalgesellschaft beeinflusst wird.
  • Die Beschlussfassung erfolgt zumeist nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung.
  • Die Gesellschafter haften i.d.R. nur in der Höhe ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft und nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten (Schulden) der Gesellschaft.
  • Beispiele für Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG).
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Merkmale von Personengesellschaften

  • Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Gesellschaftern.
  • Bei Personengesellschaften arbeiten die Gesellschafter i.d.R. persönlich mit.
  • Abstimmungen finden zumeist nach der Anzahl der Gesellschafter statt (nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung).
  • Bei den Personengesellschaften ist für die Gesellschafter ein Mindestkapital nicht zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis durchaus üblich.
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft sind viel stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
  • Anteile der Gesellschafter sind zumeist nicht übertragbar, da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht.
  • Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, d.h. bei einer Personengesellschaft ist der Gesellschafter (als natürliche Person) Träger von Rechten und Pflichten.
  • Die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Prinzip „Alle für einen, einer für alle“)
  • Eine Ausnahme bildet die Haftungsbeschränkung des Kommandisten (Teilhafters) einer Kommanditgesellschaft (KG).
  • Beispiele für Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch „BGB-Gesellschaft“).
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